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08.03.10 12:40 Alter: 183 Tag(e)

Rubrik: Wissen

Zum Begriff "Produzent"

 

Unser Partner myMusicRights erklärt den Unterschied zwischen dem Produzenten einer Ton-Aufnahme und dem Hersteller von Tonträgern

 Im Bereich der Produktion kommt es immer wieder zu Verwechslungen zwischen dem Produzenten einer Ton-Aufnahme und dem Hersteller von Tonträgern. Schuld daran sind nicht so sehr die Produzenten selbst als vielmehr der Gesetzgeber sowie die Verwertungsgesellschaften. Letztere meinen zwar den stets den richtigen Produzenten, verwenden dafür aber missverständliche Bezeichnungen.

Um etwas Licht in diesen Begriffsdschungel zu bringen, widmet myMusicRights ihre Newsletter 02-2010 folgendem Thema:

Was unterscheidet den Produzenten einer Original-Aufnahme (1°) vom Label, also dem Hersteller von Tonträgern (2°) in technisch-praktischer Hinsicht und aus Sicht des Urheberrechtsgesetzes in der Schweiz?

1° Der Aufnahme-Produzent

1° a) Die meisten Schweizer Künstler und Bands organisieren und finanzieren ihre Studioaufnahmen selbst. Dadurch stehen ihnen automatisch nicht nur die Interpreten-, sondern auch die Produzentenrechte zu. Sie verfügen also über sämtliche Leistungsschutzrechte an ihren eigenen Aufnahmen.

1° b) Rechtlich gesehen gelten sie gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über Urheber- und verwandte Schutzrechte (nachstehend URG) als Aufnahme-Produzenten. Nun spricht das URG aber nicht vom Aufnahme-Produzent, sondern vom Tonträger-Produzent, was zwangsläufig zu Missverständnissen führt. Der Gesetzgeber wählte leider eine komplizierte Formulierung für diesen Passus im URG: Obwohl als Produzent derjenige gilt, der eine Aufnahme finanziert, ist genau genommen nicht diese Handlung (also die Originalaufnahme einer künstlerischen Darbietung) gesetzlich geschützt, sondern die Herstellung von Aufnahme-Exemplaren (also die Vervielfältigung der Original-Aufnahme)! Der gesetzliche Schutz greift erst ab dem Moment, wo die Original-Aufnahme reproduziert, sprich vervielfältigt wird. Genau deshalb spricht der Gesetzgeber vom «Tonträger-Produzenten». Aus Sicht der Praxis wäre es vernünftiger gewesen, vom «Produzenten einer Original-Aufnahme» zu sprechen und hinzuzufügen, dass ausschliesslich dieser Produzent das Recht hat, Kopien seiner Original-Aufnahme herzustellen oder herstellen zu lassen und in den Genuss der verwandten Schutzrechte kommt.

1° c) Die für einen Aufnahme-Produzenten zuständige Verwertungsgesellschaft ist die Swissperform. Zu deren Mitgliedern gehören unter anderen die Phono-Produzenten oder auch Tonträger-Hersteller genannt. Die Swissperform verwendet also die gleiche Bezeichnung wie das URG: «Als Produzierende im Phonobereich (Tonträger-Hersteller) gelten natürliche und juristische Personen, die die organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für befugt erstellte Tonaufnahmen tragen, die in einer Vielzahl unter einem Label für den Handel bestimmt sind». Insbesondere Toningenieure, Manager, aber auch so genannte «artistic producers» haben folglich keinen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung. Auch aus Sicht der Swissperform gilt derjenige als Produzent, der eine Aufnahme finanziert, und nicht das Label, das die Tonträger anschliessend herstellt und vermarktet.

2° Der Tonträger-Produzent oder Tonträger-Hersteller

2° a) In der Praxis wird die Firma, die sich um die Herstellung von Platten und deren Vermarktung kümmert, als Tonträger-Produzent oder Label bezeichnet. Letztere haben keinen gesetzlichen Anspruch auf verwandte Schutzrechte, sondern lediglich das Recht, eine Aufnahme kommerziell auszuwerten. Einfach ausgedrückt sind solche Produzenten bzw. Labels Hersteller von Tonträgern oder von digitalen Musikfiles. Dieses Nutzungsrecht wird ihnen vertragsmässig vom Produzenten der Original-Aufnahme übertragen. Dank diesem Lizenz- oder Bandübernahme-Vertrag darf der Tonträger-Hersteller die Original-Aufnahme vervielfältigen und muss dem Produzenten der Original-Aufnahme dafür als Gegenleistung eine Vergütung (royalties) bezahlen. Der Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen Produzent und Label heisst also nicht, dass das Label zum Koproduzenten wird, auch wenn es einen Vorschuss auf die zu erwartenden Royalties (Verkauf von Platten, Downloads usw.) bezahlt hat! Der Vorschuss wird lediglich mit den tatsächlichen Einnahmen verrechnet; er ist also verrechenbar, aber nicht rückzahlbar. Oft wird dieser Vorgang mit dem englischen Begriff «recoupment» bezeichnet.

Selbstverständlich kommt es häufig vor, dass der Tonträger-Hersteller gleichzeitig Produzent der Original-Aufnahme ist. In diesem Fall macht er beides: er finanziert die Original-Aufnahme, stellt Kopien (Platten, Files) davon her und wertet sie anschliessend kommerziell aus.

2° b) Die für einen Tonträger-Hersteller (Label / Plattenfirma) zuständige Verwertungsgesellschaft ist grundsätzlich die SUISA. Egal ob es sich um physische Tonträger oder digitale Musikfiles zum Download handelt, der Hersteller/Anbieter ist verantwortlich für die Bezahlung der Vervielfältigungsrechte (oft auch als mechanische Rechte oder «mechanicals» bezeichnet) an die SUISA. Kunde der SUISA ist diejenige Firma (oder Einzelperson), die Kopien einer Aufnahme herstellt oder herstellen lässt und kommerziell auswertet.

Fassen wir zusammen:

=> Aus Sicht des URG gilt derjenige als Produzent und Inhaber der verwandten Schutzrechte, der die Original-Aufnahme finanziert hat, obschon das Gesetz ihn als «Tonträger-Produzent» bezeichnet (siehe 1°).

 => Aus Sicht der Swissperform kann nur derjenige Mitlied werden, der eine Original-Aufnahme finanziert, obschon er als «Phono-Produzent» oder «Tonträger-Produzent» bezeichnet wird (siehe 1°).

 => Aus Sicht der SUISA ist das Label, das physische Tonträger oder digitale Musikfiles herstellt oder herstellen lässt, der Kunde bzw. der Lizenznehmer. Die SUISA spricht in diesem Fall vom «Auftraggeber», «Produzenten», «Importeur», «Hersteller», «Vervielfältiger» oder «Duplizierer». Dieser Kundenkreis besteht also aus Tonträger-Herstellern im technischen Sinn (2°).

=> Aus Sicht des Künstlers oder der Band kann der Produzent beides sein: Finanziert er die Original-Aufnahme, kann er beispielsweise Mitglied der Swissperform werden (1°). Stellt er auch die Tonträger her - oder lässt sie herstellen -, wird er als Tonträger-Hersteller zu einem potentiellen Kunden der SUISA (2°). Im Fall von Eigenproduktionen wird der Künstler oder die Band selbst zum Aufnahme-Produzenten und Tonträger-Hersteller.

Falls Sie eingehender über die Rechte der Urheber, der Interpreten und Produzenten informieren möchten, empfehlen wir Ihnen die Rubrik « Musik und Recht: Wissenswertes» auf unserer Homepage:

http://www.mymusicrights.ch


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